Der Regulierungszug fährt nächste Jahr auch bei den unabhängigen Vermögensverwalter ein. Manche von ihnen werden sich fragen müssen, ob sie ihre Tätigkeit überhaupt noch weiterführen können. Fabian Schmid von BDO Schweiz weiss Rat.

Von Fabian Schmid, Leiter Regulierung und Compliance bei BDO Schweiz.

Seit vergangenem November ist der genaue Wortlaut der Fidleg/Finig-Vorlage bekannt. Doch die Branche der unabhängigen Vermögensverwalter steht vor einer ganzen Reihe offener Fragen – auch oder gerade wegen der  langen Übergangsfristen.

Erfahrungen, Diskussionen und Eindrücke aus der Praxis zeigen, dass insbesondere in den folgenden Bereichen viele Vermögensverwalter vor wichtigen Entscheidungen stehen:

1. Die Wahl der geeigneten Bewilligungskategorie

Die grosse Masse der Vermögensverwalter wird aktuell lediglich hinsichtlich der Einhaltung des Geldwäschereigesetzes beaufsichtigt, meist als Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation (SRO). Ab 2020 müssen die Akteure bei der Finma eine Bewilligung beantragen und werden danach durch eine neu geschaffene Aufsichtsorganisation (AO) beaufsichtigt.

Die regulatorischen Anforderungen und die Intensität der Aufsicht liegen für sie unter Finig zwar tiefer als dies bei den Finma-beaufsichtigten Vermögensverwaltern von Kollektivvermögen (Verwalter von Fonds und Vorsorgegeldern) der Fall ist, gleichzeitig aber auch deutlich höher als heute.

  • Fazit: Vor diesem Hintergrund überlegen sich viele Vermögensverwalter, ob sie ihren Bewilligungsstatus in die eine oder andere Richtung anpassen sollten. Je nach Geschäftsmodell, Kundenstruktur und Höhe der betreuten Vermögen sind bei Anpassung des Geschäftsmodells in beide Richtungen Umstufungen denkbar.

2. Wann kommt der Zeitpunkt für die Gesuchseinreichung?

Der weitaus grösste Teil der Vermögensverwalter wird ab 2020 drei Jahre Zeit haben, um die neuen Anforderungen zu erfüllen und ein Bewilligungsgesuch an die Finma einzureichen. Für die Institute stellt sich nun die Frage, ob sie möglichst schnell ein Gesuch einreichen sollen, um sich mit der erlangten Bewilligung als Gütesiegel rasch wieder ihrem Kerngeschäft zuzuwenden, oder ob sie doch eher abwarten sollen.

  • Fazit: Nicht wenige Vermögensverwalter scheinen die letztgenannte Variante zu bevorzugen, da aktuell noch keine Erfahrungswerte darüber vorliegen, wie die Finma die neuen Vorgaben des Finig bei den nun bevorstehenden Bewilligungsgesuchen genau anwenden wird. Zudem haben verschiedene SRO ihren Mitgliedern eine Art institutionalisierte Unterstützung im Bewilligungsverfahren angekündigt, wobei noch zu spezifizieren sein wird, wie diese Form der Unterstützung genau aussehen wird und inwiefern diese ein Finma-Bewilligungsverfahren tatsächlich vereinfachen oder verkürzen wird.

3. Anpassung der eigenen Organisation und Governance

Die neuen Gesetze enthalten zahlreiche Vorgaben zur Unternehmensorganisation, mit denen viele Vermögensverwalter bisher kaum Berührungspunkte hatten. Die neuen Vorschriften wirken sich beispielsweise auf die Anzahl und Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung aus, auf die Einführung eines Internen Kontrollsystems (IKS), eines Risikomanagements und einer Compliancefunktion.

Trotz Erleichterungen für kleine Institute stellt die Umsetzung der neuen Vorgaben für viele eine Herausforderung dar.

  • Fazit: Wie die Praxis mit Finma-regulierten Vermögensverwaltern gezeigt hat, gibt es im Bereich solcher Vorschriften zur Corporate Governance keine Patentrezepte, welche bei jedem Institut funktionieren. Die Finma wird auch bei der Beurteilung der Organisation von Vermögensverwaltern einen grossen Ermessensspielraum haben.

4. Besteht Zusatzbedarf bei den Eigenmitteln?