Sachwalter wiederholen Schuldenruf für die Anleihengläubiger des Spitals Wetzikon
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 20. November 2025 den Weg dafür frei gemacht hat, haben die Sachwalter des sich im Nachlassverfahren befindenden GZO Spital Wetzikon den Schuldenruf für die Obligationäre der notleidenden Anleihe über 170 Millionen Franken im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.
Wie der Mitteilung vom Mittwoch zu entnehmen ist, haben die Anleihengläubiger nun einen Monat Zeit, «um ihre Forderungen bei den Sachwaltern schriftlich anzumelden und durch Einlieferung der Obligationen in ein Depot lautend auf die Sachwalter bei der Zürcher Kantonalbank nachzuweisen». Wer seine Forderung nicht bis zum 9. Februar 2026 anmeldet und nachweist, ist bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt.
Forderungsverzicht der Gläubiger und Kapitaleinschuss der Aktionäre
An der im Frühling geplanten Gläubigerversammlung wird über den Nachlassvertrag abgestimmt, der einen Forderungsverzicht von 65 bis 70 Prozent vorsieht. Das bildet zusammen mit dem Kapitaleinschuss der Aktionärsgemeinden von 50 Millionen Franken die Grundlage des Sanierungskonzepts. Anders als in den elf anderen Gemeinden lehnten allerdings die Stimmberechtigten Bubikons die Vorlage Ende November ab. Bis Ende Januar wollen die Aktionärsgemeinden darüber informieren, wie die dadurch entstandene Lücke von 3,12 Millionen Franken geschlossen werden kann.
Ein erster Schuldenruf für die Gläubiger war bereits am 20. Februar 2025 erfolgt. Dieser musste für die Obligationäre widerrufen werden, weil das Bezirksgericht Hinwil die Bedenken eines Beschwerdeführers in Bezug auf die vorgesehene Übertragung bzw. Einlieferung teilte.
Juristisches Hickhack kommt zu einem Ende
In der Folge bestätigte aber das Obergericht Zürich das von den Sachwaltern gewählte Vorgehen beim Schuldenruf als geeignet und erforderlich für einen verlässlichen und effizienten Ablauf der Nachlassstundung. Das Bundesgericht schliesslich trat auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil gar nicht ein.
Detaillierte Angaben über die Forderungsanmeldung und die entsprechenden Formulare sind auf der Website der Sachwalter zu finden.
















