Da gab es wohl Klärungsbedarf. Bei der Finma sind zahlreiche Anfragen zu der Abschreibung der CS-AT1-Anleihen eingegangen. Die Behörde verweist auf die Notverordnung und die Vertragsbedingungen.

In einem Schreiben erläutert die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma am Donnerstag die Grundlagen zur vollständigen Abschreibung des Nennwerts der AT1-Kapitalinstrumente bei Credit Suisse. Die «Auf-Null-Setzung» stütze sich auf die Ausgabeprospekte der Anleihen sowie die Notverordnung des Bundesrats.

Aufgrund der Ausfallgarantie des Bundes für die ausserordentlichen Liquiditätsdarlehen an die CS seien vertragliche Bedingungen für den Ausfall erfüllt. Die AT1-Instrumente der CS sähen vor, dass sie im Falle eines «Trigger-Ereignisses» (Viability Event), insbesondere bei der Gewährung ausserordentlicher staatlicher Unterstützung, vollständig abgeschrieben werden könnten. Die Credit Suisse hatte am 19. März ausserordentliche Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt bekommen, die mit einer Ausfallgarantie des Bundes gesichert sind.

Die Verordnung ermächtigt die Finma, gegenüber der Darlehensnehmerin und der Finanzgruppe anzuordnen, zusätzliches Kernkapital abzuschreiben.

Schutz des Finanzplatzes

«Am Sonntag konnte eine Lösung für den Schutz der Kundinnen und Kunden, des Finanzplatzes und der Märkte gefunden werden», wird Finma-Direktor Urban Angehrn in dem Schreiben zitiert. «Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Bankgeschäft der CS unterbruchsfrei und reibungslos weiterfunktioniert. Das ist nun der Fall.»

Die von Grossbanken öffentlich herausgegebenen Instrumente werden aufgrund des Risikoprofils und der Ausgestaltung in grossen Stückelungen hauptsächlich von institutionellen Investoren gehalten, betont die Behörde. Tier-2-Anleihen werden nicht abgeschrieben.

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