Der Fall könnte zur Präzedenz werden: Warum das Schweizer Bundesgericht einen UBS-Kunden aus den Niederlanden schützte.

Die Schweiz darf die Daten eines holländischen Kunden der Schweizer Grossbank UBS nicht an die Niederlande ausliefern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, wie die Agentur «AWP» berichtete.

Die Bundesrichter stützten damit die Beschwerde des UBS-Kunden. Dies, weil dessen Name im Gesuch nicht genannt wurde. Unter dem revidierten Doppelbesteuerungsabkommen sind Gruppenanfragen ohne Namensnennung nämlich ausgeschlossen – weil sonst die Gefahr von «Fischzügen» ausländischer Behörden besteht.

6'000 Franken Entschädigung

Der Niederländer schaltete den Anwalt ein, nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) seine Daten ausliefern wollte, wie es weiter hiess.

Die Niederlande hatten im Juli 2015 gestützt auf das Abkommen zwischen beiden Staaten ein Amtshilfegesuch eingereicht. Dabei nannte die Steuerbehörde keine Kundennamen, sondern nur die Kriterien zur Identifikation der UBS-Kunden, die unter das Gesuch fallen.

Die Bundesrichter halten nun fest: ohne Namensnennung keine Lieferung. Die ESTV muss dem Beschwerdeführer zudem 6'000 Franken Entschädigung zahlen.

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