GZO-Schuldenruf für die Anleihengläubiger geht in die nächste Runde

Anfang März kam es zu einem für die mit Sanierungen, Konkursen und Liquidationen befasste Juristenszene doch recht lauten Knall. Der von den beiden mit dem Fall GZO Spital Wetzikon betrauten Sachwaltern Stephan Kesselbach und Brigitte Umbach-Spahn (Kanzlei Wenger Plattner) im Februar lancierte Schuldenruf wurde vom Bezirksgericht Hinwil auf Beschwerde des von Gianluca Ferrari geleiteten Investmentfonds Clearway Capital Partners, der die Gläubigerinteressengemeinschaft GZO Creditor Group anführt, kassiert.

Gemäss dem Gerichtsbeschluss wurden die Sachwalter superprovisorisch angewiesen, den u.a. im Handelsamtsblatt publizierten Schuldenruf, «mindestens mit Bezug auf die Anleihegläubiger der CHF 170 Millionen Anleihe der GZO», per sofort zu widerrufen.

Etappensieg für die Sachwalter

Am Dienstag haben die Sachwalter nun bekanntgegeben, dass das Bezirksgericht Hinwil bereits am 28. Mai 2025 die Beschwerde eine Anleihengläubigers gegen den Schuldenruf erstinstanzlich abgewiesen hat. Die Beschwerdeführer hatten sich an der Form der Einlieferung und der Übertragung der Titel auf die Sachwalter gestossen. 

Das Bezirksgericht habe die Vorgaben der Sachwalter zur Forderungsanmeldung durch die Gläubiger der notleidenden GZO-Anleihe über 170 Millionen Franken als angemessen und sachgerecht beurteilt. «Entsprechend hat das Bezirksgericht die Sachwalter ermächtigt, in Bezug auf die Anleihegläubiger einen neuen Schuldenruf durchzuführen, welcher betreffend Prozess dem (widerrufenen) Schuldenruf vom 20. Februar 2025 entspricht und die Einlieferung der Anleihetitel vorsieht», heisst es im Communiqué der Sachwalter im schönsten Juristendeutsch weiter.

Verfahren nun vor dem Obergericht hängig

Allerdings ist weiterhin offen, wann der Schuldenruf für die Anleihengläubiger erneut durchgeführt werden kann. Denn der Beschwerdeführer hat den Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen und aufschiebende Wirkung beantragt.

Die Sachwalter teilen mit, sie hätten nun ihre Stellungnahme beim Obergericht eingereicht. Ob durch das ganze Verfahren der Zeitplan für den ohnehin sehr ambitionierten Sanierungsplan (laufender Genehmigungsprozess für Eigenkapitalzuschuss durch Aktionärsgemeinden, Abstimmung der Gläubiger über Nachlassvertrag) in Frage gestellt sein könnte, ist ihrem Schreiben nicht zu entnehmen.